uns allen ist inzwischen bewusst geworden, dass die Ausbreitung des Corona-Virus so konsequent wie möglich unterbunden werden muss. Im Kanzleialltag sehen wir uns sowohl Mitarbeitern als auch Mandanten gegenüber verpflichtet alles zu tun, was notwendig ist, um das Virus an seiner Ausbreitung zu hindern. Daher müssen auch wir persönliche Kontakte auf ein Minimum reduzieren.
- Abgabe Ihrer Buchführungsunterlagen nicht persönlich, sondern Zusendung per Post. Sollte sich eine persönliche Abgabe nicht vermeiden lassen, bitten wir dies an der Eingangstür bzw. unter Beachtung von Abstandsregelungen zu tun.
- Persönliche Besprechungstermine werden wir wenn möglich verschieben oder telefonisch abhalten.
Unsere Mitarbeiter stehen selbstverständlich auch weiterhin telefonisch jederzeit zur Verfügung.
Sollte es dennoch notwendig werden, ist unsere Kanzlei darauf vorbereitet, den Mitarbeitern das Arbeiten im Home-Office zu ermöglichen. Wir hoffen, mit diesen Maßnahmen den Kanzleialltag weitestgehend aufrechterhalten zu können.
Diese Sicherheitsmaßnahmen lassen sich allerdings nicht problemlos mit den steuerlich einzuhaltenden Abgabefristen vereinbaren. Der Steuerberaterverband sieht insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Fristverlängerung nach § 109 AO besondere Billigkeitsmaßnahmen auf Seiten der Finanzverwaltung als geboten an. Aus diesem Grund hat er sich an den Finanzminister des Landes gewandt, um die Unternehmer vor möglichen Liquiditätsengpässen zu bewahren.
Die Finanzministerien mehrerer Bundesländer haben bereits Folgendes umgesetzt:
- Herabsetzung oder Aussetzung laufender Steuervorauszahlungen
- Stundung fälliger Zahlungen
- Erlass von Säumniszuschlägen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
Diese Maßnahmen werden flankiert von weiteren Möglichkeiten hinsichtlich der Umsatzsteuer.
Darüber hinaus erachtet es der Steuerberaterverband als notwendig, dass eine Quarantänemaßnahme als Begründung für die Beantragung einer Fristverlängerung gem. § 109 AO generell akzeptiert wird.
Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, durch den die Voraussetzungen für den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert werden sollen.
Sollte in Ihrem Unternehmen Kurzarbeit erforderlich und die Zahlung von Kurzarbeitergeld beantragt werden müssen, ist hierbei Folgendes zu beachten:
- Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen (z.B. bei Einschränkung der Produktion oder ausbleibenden Lieferungen)
- Die Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
- Die Anzeige für das Kurzarbeitergeld ist spätestens am letzten Kalendertag des Monats mit dem Arbeitsausfall einzureichen.
- Die Beantragung erfolgt per E-Mail an das Teampostfach: z.B. rostock.031OS@arbeitsagentur.de oder Lueneburg-Uelzen.031-OS@arbeitsagentur.de.
Das neue Gesetz wurde im Bundestag und Bundesrat im Schnellverfahren beschlossen, so dass diese Regelungen bereits ab März 2020 in Kraft getreten sind. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld erfordert einen gewissen Mindestumfang des Entgeltausfalls. Danach muss im jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens 10% der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Wir werden uns mit dem Thema der Beantragung auseinandersetzen und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Nachstehend ein Link. Nach der Registrierung soll es die Möglichkeit auf Online-Antrag geben. https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen
Eine zusätzliche Informationsquelle für Soforthilfen für Unternehmen ist die Handelskammer: www.hk24.de/corona sowie https://www.gruenderlexikon.de/news/kurz-notiert/corona-soforthilfen-der-bundeslaender-im-ueberblick-84233716.
Daneben gibt es aktuell diverse Fragen rund um das Thema Infektionsschutzgesetz. Wir werden uns im Hinblick auf Entschädigungen bei behördlicher Anweisung von Schließungen oder Quarantänemaßnahmen auf Grundlage dieser Norm bei der Lohnabrechnung beschäftigen. Merkblätter und Antragsformulare liegen uns bereits für einige Bundesländer vor.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und hoffen für Sie, die Mitarbeiter und uns, einigermaßen unbeschadet diese Krise überwinden zu können.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund
Benno Matthiesen Andreas Siems Dr. Frank Roes
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